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§ 9 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

§ 9.

Wird eine Grunddienstbarkeit in der Einlage des dienenden Gutes eingetragen, so ist dies sowie jede Änderung einer solchen Eintragung von Amts wegen in dem Gutsbestandsblatte des herrschenden Grundstückes ersichtlich zu machen.

Schlagworte

A-Blatt

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023715

alte Dokumentnummer

N2193012030R

Stichworte