§ 10.
(1) Das Eigentumsblatt hat das Eigentumsrecht sowie die Beschränkungen anzugeben, denen der Eigentümer für seine Person in der freien Vermögensverwaltung oder‑ mit Ausnahme der Belastungs- und Veräußerungsverbote (§ 11, Absatz 2) ‑ in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen Teil des Grundbuchskörpers unterworfen ist.
(2) Die im Lastenblatt einzutragenden, jeden Eigentümer treffenden Beschränkungen in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen Teil des Grundbuchskörpers (§ 11, Absatz 1) sind im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen.
Schlagworte
B-Blatt, Verfügungsbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023716
alte Dokumentnummer
N2193012031R
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