§ 11.
(1) Das Lastenblatt hat alle eine Liegenschaft belastenden dinglichen Rechte sowie die an den eingetragenen Rechten erworbenen Rechte und die sie treffenden Beschränkungen, ferner Wiederkaufs-, Vorkaufs- und Bestandrechte und solche Beschränkungen in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen Teil des Grundbuchskörpers anzugeben, denen jeder Eigentümer des belasteten Gutes unterworfen ist.
(2) Belastungs- und Veräußerungsverbote sind stets im Lastenblatt einzutragen und im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen.
Schlagworte
C-Blatt, Wiederkaufsrecht, Vorkaufsrecht, Belastungsverbot
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023717
alte Dokumentnummer
N2193012032R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)