§ 99
Wahlbehörden
Die anlässlich der Gemeinderatswahl eingerichteten Wahlbehörden sind auch zur Leitung und Durchführung der Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates berufen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 99
Wahlbehörden
Die anlässlich der Gemeinderatswahl eingerichteten Wahlbehörden sind auch zur Leitung und Durchführung der Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates berufen.
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