§ 98a
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 71/2019
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 71/2019 bestehenden überörtlichen Wahlbehörden (Landeswahlbehörde und Bezirkswahlbehörden) bleiben bis zur dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden allgemeinen Gemeinderatswahl im Amt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019
04.10.2019
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