§ 97 LBedG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

III. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für Landesbeamte

1. Abschnitt
Dienstverhältnis, Bezüge sowie Ruhe- und
Versorgungsbezüge der Landesbeamten

§ 97
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden:

​

§ 23  –

Übertritt in den Ruhestand  –  

§ 24  –

Versetzung in den Ruhestand  –  

 

mit der Abweichung, dass einer auf „nicht genügend“ lautenden Dienstbeurteilung eine auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautende Verwendungsbeurteilung gleichzusetzen ist.

§ 25  –

Auflösung des Dienstverhältnisses  –  

§ 26  –

Austritt  –  

§ 30  –

Amtsverschwiegenheit  –  

§ 72  –

Karenzurlaubsgeld  –  

§ 72a –

Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung an Stelle des Karenzurlaubes  –  

§ 75  –

Abfertigung des Ruhebezugs  –  

§ 75a –

Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse  –

§ 77  –

begünstigte Bemessung des Ruhebezugs  –

§ 79  –

Ruhebezugszulage  –  

§ 80  –

Pflegegeld  –  

§ 81  –

Ablösung des Ruhebezugs  –  

§ 82  –

Pensionsvorschuss  –  

§ 83  –

Witwen- und Witwerversorgungsgenuss  –

§ 84  –

Begünstigte Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses  –  

§ 85  –

Beschränkung des Anspruches auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss  –  

§ 85a –

Berücksichtigung eigenen Einkommens der Witwe oder des Witwers  –  

§ 85b –

Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses bei eigenem Einkommen der Witwe oder des Witwers  –  

§ 86  –

Übergangsbeitrag  –  

§ 87  –

Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten  –  

§ 88  –

Waisenversorgungsgenuss  –  

§ 89  –

Versorgungsgenusszulage  –  

§ 90  –

Vorschuss für Hinterbliebene  –  

§ 91  –

Pflegegeld für Hinterbliebene  –  

§ 92  –

Abfertigung  –  

§ 93  –

Erlöschen des Anspruches auf Versorgung, Abfindung, Ablösung  –  

§ 94 –

Todesfallbeitrag  –.  

  

25.01.2017

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