§ 88*)
Auflösung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis der Landesangestellten wird aufgelöst durch
- a) den Austritt,
- b) die Entlassung sowie die Auflösung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung (§ 90),
- c) Zeitablauf,
- d) Kündigung,
- e) einvernehmliche Auflösung.
(2) Wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist dem Landesangestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024
17.06.2024
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