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§ 88 LBedG 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

§ 88*)
Auflösung des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis der Landesangestellten wird aufgelöst durch

  1. a) den Austritt,
  2. b) die Entlassung sowie die Auflösung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung (§ 90),
  3. c) Zeitablauf,
  4. d) Kündigung,
  5. e) einvernehmliche Auflösung.

(2) Wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist dem Landesangestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024

17.06.2024

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