EG: Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008; Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009
Bericht an die Hauptversammlung
§ 96.
(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vorzulegen:
- 1. die in § 222 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen;
- 2. gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gewinnverwendung;
- 3. gegebenenfalls die in § 244 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen;
- 4. gegebenenfalls den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen (§ 267c UGB);
- 5. gegebenenfalls den Ertragsteuerinformationsbericht (§ 4 CBCRVG);
- 6. gegebenenfalls eine Stellungnahme der Belegschaftsvertretung gemäß § 108 Abs. 5 ArbVG.
- Der Aufsichtsrat hat diese Unterlagen innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage zu prüfen, sich gegenüber dem Vorstand darüber zu erklären und einen Bericht an die Hauptversammlung zu erstatten.
(2) In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle die in Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 genannten Unterlagen geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 7, BGBl. I Nr. 6/2026)
(4) Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, wenn sich nicht Vorstand und Aufsichtsrat für eine Feststellung durch die Hauptversammlung entscheiden.
EG: Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008; Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026
Gesetzesnummer
10002070
Dokumentnummer
NOR40275539
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