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§ 96 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Bericht an die Hauptversammlung

§ 96.

(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vorzulegen:

  1. 1. die in § 222 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen;
  2. 2. gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gewinnverwendung;
  3. 3. gegebenenfalls die in § 244 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen;
  4. 4. gegebenenfalls den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen (§ 267c UGB);
  5. 5. gegebenenfalls den Ertragsteuerinformationsbericht (§ 4 CBCRVG);
  6. 6. gegebenenfalls eine Stellungnahme der Belegschaftsvertretung gemäß § 108 Abs. 5 ArbVG.

(2) In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle die in Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 genannten Unterlagen geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 7, BGBl. I Nr. 6/2026)

(4) Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, wenn sich nicht Vorstand und Aufsichtsrat für eine Feststellung durch die Hauptversammlung entscheiden.

EG: Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008; Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40275539

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