Im Inland erschienene und mit inländischen Liegenschaften verbundene Werke.
§ 95
Den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes genießen ferner alle nicht schon nach § 94 geschützten Werke, die im Inland erschienen sind, sowie die Werke der bildenden Künste, die Bestandteile oder Zugehör einer inländischen Liegenschaft sind.