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§ 94 UrhG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.1953

IV. Hauptstück.

Anwendungsbereich des Gesetzes.

1. Werke der Literatur und der Kunst.

Werke der Staatsbürger.

§ 94

Ein Werk genießt ohne Rücksicht darauf, ob und wo es erschienen ist, den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes, wenn der Urheber (§ 10, Absatz 1) oder ein Miturheber österreichischer Staatsbürger ist.

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