IV. Hauptstück.
Anwendungsbereich des Gesetzes.
1. Werke der Literatur und der Kunst.
Werke der Staatsbürger.
§ 94
Ein Werk genießt ohne Rücksicht darauf, ob und wo es erschienen ist, den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes, wenn der Urheber (§ 10, Absatz 1) oder ein Miturheber österreichischer Staatsbürger ist.