Vollziehung
§ 95.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut, und zwar
- 1. hinsichtlich des § 3 Abs. 1, des § 10 Abs. 2, des § 18 Abs. 1 und des § 65 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
- 2. hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen und
- 3. hinsichtlich des IV. Hauptstücks im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
20004174
Dokumentnummer
NOR40277141
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