Freistellungsverordnungen
§ 3.
(1) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus durch Verordnung feststellen, dass bestimmte Gruppen von Kartellen nach § 2 Abs. 1 vom Kartellverbot ausgenommen sind. In solchen Verordnungen kann auf die jeweils geltende Fassung einer Verordnung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV verwiesen werden.
(2) Soweit eine Verordnung nach Abs. 1 besondere Bestimmungen für Kreditinstitute, Unternehmen der Vertragsversicherung oder Pensionskassen enthält, ist sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
20004174
Dokumentnummer
NOR40277130
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
