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§ 18 KartG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.2026

Verordnungsermächtigung

§ 18.

(1) Die Bundesministerin für Justiz kann nach Anhörung der Wettbewerbskommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus durch Verordnung anordnen, dass bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 und 2 die Umsatzerlöse, die auf einem bestimmten Markt (§ 23) erzielt werden, mit einem bestimmten Faktor zu multiplizieren sind.

(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 kann erlassen werden, wenn wegen der Besonderheiten des betroffenen Marktes auch Zusammenschlüsse umsatzschwächerer Unternehmen zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Wettbewerbs auf diesem Markt führen können und diese Beeinträchtigungen nicht durch andere wettbewerbs- oder handelspolitische Maßnahmen verhindert werden können. Hiebei sind insbesondere die folgenden Umstände zu berücksichtigen:

  1. 1. der Umfang der auf dem betroffenen Markt insgesamt erzielten Umsatzerlöse,
  2. 2. Umstände, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken,
  3. 3. die Verflechtung des betroffenen Marktes mit den ausländischen Märkten.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40277137

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