§ 95 GemWO 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

§ 95

Abstimmungssprengel,
Stimmlisten, Abstimmungsverfahren,
Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

(1) Wahlsprengel, die anläßlich der letzten Wahl zum Gemeinderat gebildet wurden, sind Abstimmungssprengel für die Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters.

(2) Für die Erfassung der Stimmberechtigten gelten die §§ 20 bis 30 und für das Abstimmungsverfahren die §§ 45 bis 56 und 69 sinngemäß.

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