§ 28
Teilnahme an der Wahl
An der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 28
Teilnahme an der Wahl
An der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossen Wählerverzeichnis enthalten sind.
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