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§ 30 GemWO 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

LGBl. Nr. 14/2008

§ 30

Ausübung des Wahlrechts

(1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich an dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.

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