zur Überschrift: LGBl. Nr. 14/2008 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 14/2008
§ 95
Abstimmungssprengel, Stimmlisten, Wahlkarten, Abstimmungsverfahren,
Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
(1) Wahlsprengel, die anläßlich der letzten Wahl zum Gemeinderat gebildet wurden, sind Abstimmungssprengel für die Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters.
(2) Für die Erfassung der Stimmberechtigten gelten die §§ 20 bis 30, für die Ausstellung von Wahlkarten die §§ 30a und 30b und für das Abstimmungsverfahren die §§ 45 bis 56 und 69 sinngemäß.
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