Leistungserfassung
(§ 110 Abs. 1 BHG 2013)
§ 94
(1) Die internen und externen Leistungen sind von den Organen mengen- oder zeitmäßig zu erfassen. Unter der mengenmäßigen Erfassung versteht man die Erhebung der Leistungsmenge in zählbaren Einheiten.
(2) Die Anwesenheitszeiten der Mitarbeiterinnen oder der Mitarbeiter der Organe des Bundes setzen sich aus Zeiten, die den Leistungen direkt zuordenbar sind (Leistungszeit), und Zeiten, die den Leistungen nicht direkt zuordenbar sind (Hilfszeit), zusammen. Die Ermittlung der Leistungszeit erfolgt entweder durch Zeitaufzeichnung oder zumindest durch prozentuelle Schätzung der Verteilung der Leistungszeit auf die einzelnen Leistungen. Es ist nach Mitarbeiterkategorien zu unterscheiden. Hilfszeiten müssen nicht gesondert ausgewiesen werden, sondern können anteilig auf die direkt zurechenbaren Leistungszeiten aufgeschlagen werden.
(3) Bei einer regelmäßigen Wochendienstzeit von 40 Stunden ist als Basis für die Ermittlung der Leistungszeiten aus den Aufzeichnungen oder Prozentschätzungen grundsätzlich von einem Planwert von 1 680 Stunden je Vollbeschäftigtenäquivalent auszugehen. Bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auch eine Berechnung nach Ist-Stunden erfolgen.
(4) Die Verbuchung der aufgezeichneten oder geschätzten Leistungsstunden hat monatsbezogen zu erfolgen. Zeitschätzungen werden auch in Abwesenheitsmonaten vorgenommen. Diese Schätzungen basieren entweder auf einer Extrapolation der Vorperioden oder auf Erfahrungswerten. Die Werte haben möglichst das Jahresmittel darzustellen.
(5) Die auf den Kostenstellen gesammelten nicht disponiblen Personalkosten und die zeitlich abgegrenzten Personalkosten werden je Mitarbeiterkategorie in Form von Tarifen (Normkosten) auf die Leistungen verrechnet. Die Tarife je Mitarbeiterkategorie sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu verlautbaren.
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