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§ 93 VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

4. Unterabschnitt

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K Überleitung

§ 93

Ein Vertragsbediensteter, der die Erfordernisse des § 59 ‑ allenfalls in Verbindung mit § 231b BDG 1979 ‑ erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in das Entlohnungsschema K bewirken. Er ist dabei in jene Entlohnungsgruppe einzureihen, für die er die Einreihungserfordernisse nach § 60 erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.