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§ 94 VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Sonderausbildung

§ 94

(1) Ein Vertragsbediensteter, der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1991 in das Entlohnungsschema K eingereiht wird, ist bei Erfüllung aller sonstigen Einreihungserfordernisse auch dann in die Entlohnungsgruppe k 1 oder k 3 einzureihen, wenn er für die betreffende Verwendung das Erfordernis einer Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung nicht erfüllt. Der Vertragsbedienstete ist danach so zu behandeln, als ob er diese Sonderausbildung absolviert hätte.

(2) Vom Erfordernis einer Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung ist abzusehen, wenn

  1. 1. ein Vertragsbediensteter bis 31. Dezember 1995 auf Dauer mit einer der folgenden Verwendungen betraut wird: Medizinischtechnische Oberassistentin (medizinisch-technischer Oberassistent), Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger), Medizinisch-technische Stationsassistentin (Medizinisch-technischer Stationsassistent) oder Stationsschwester (Stationspfleger) und
  2. 2. berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (insbesondere langjährige Erfahrung im Krankenpflegefachdienst oder im gehobenen medizinisch-technischen Dienst, hohes Dienstalter).

(3) Wird in diesem Fall das Erfordernis des Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt, sind eine Betrauung mit der betreffenden Verwendung und eine Überstellung in die entsprechende Entlohnungsgruppe unter der Auflage möglich, daß der Vertragsbedienstete diese Sonderausbildung innerhalb von drei Jahren nach erfolgter Betrauung (Überstellung) erfolgreich beendet.

(4) Bei erfolglosem Ablauf dieser Frist ist der Vertragsbedienstete wieder jener Verwendung zuzuweisen, die er vor der Betrauung innehatte. Ist er im Zusammenhang mit der Betrauung in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden, so ist er bei erfolglosem Ablauf der Frist in jene Entlohnungsgruppe zu überstellen, der er vor der seinerzeitigen Überstellung angehört hat. Die angeführten Maßnahmen bedürfen nicht der Zustimmung des Vertragsbediensteten. Der Vertragsbedienstete ist danach so zu behandeln, als wäre die seinerzeitige Betrauung (Überstellung) unterblieben.