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§ 231b BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Ernennungserfordernisse

§ 231b.

Für die in der Anlage 1 vorgesehene Anwendung des GuKG, des MTD-Gesetzes, des MTF-SHD-G und des Hebammengesetzes gelten noch folgende Besonderheiten:

  1. 1. Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung, ist einem Zeugnis über eine entsprechende Weiterbildung nach § 64 GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 65 GuKG gleichzuhalten.
  2. 2. Ein Diplom
  1. a) über den erfolgreichen Abschluß eines Universitätslehrganges für Krankenhausmanagement oder
  2. b) eines Universitätslehrganges für Leitendes Pflegepersonal nach § 56 des Universitätsgesetzes 2002, § 23 UniStG oder eines solchen Hochschullehrganges nach § 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

    ist bei Lehrhebammen, Leitenden medizinisch-technischen Oberassistentinnen (Leitenden medizinisch-technischen Oberassistenten), Medizinisch-technischen Oberassistentinnen (Medizinisch-technischen Oberassistenten), Medizinisch-technischen Stationsassistentinnen (Medizinisch-technischen Stationsassistenten), Oberinnen (Pflegevorstehern), Oberschwestern (Oberpflegern) und Stationsschwestern (Stationspflegern) einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 38 des Hebammengesetzes, § 32 des MTD-Gesetzes oder § 57b des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung, einem Zeugnis über eine Weiterbildung nach § 64 GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 65 GuKG gleichzuhalten.

  1. 3. Auf Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Führungsaufgaben im Sinn des GuKG ausüben, ist die Z 2 nur anzuwenden, wenn und solange sie nach dem GuKG zur Ausübung von Führungsaufgaben berechtigt sind.
  2. 4. Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung von Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 32 des MTD-Gesetzes gleichzuhalten.
  3. 5. Ein Zeugnis über eine Weiterbildung nach § 64 GuKG ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 38 des Hebammengesetzes gleichzuhalten.