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§ 90 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Lärm und Erschütterungen

§ 90.

Lärm und Erschütterungen, die durch Maschinenanlagen hervorgerufen werden, sind nach Möglichkeit so weit herabzusetzen, daß die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit und in den Quartierräumen weder übermäßig beeinträchtigt noch in ihrer Gesundheit gefährdet werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149002

alte Dokumentnummer

N9198151046J

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