Lärm und Erschütterungen
§ 90.
Lärm und Erschütterungen, die durch Maschinenanlagen hervorgerufen werden, sind nach Möglichkeit so weit herabzusetzen, daß die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit und in den Quartierräumen weder übermäßig beeinträchtigt noch in ihrer Gesundheit gefährdet werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149002
alte Dokumentnummer
N9198151046J
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