Versetzung
§ 8c
Der/die Nachtarbeitnehmer/in hat auf Verlangen Anspruch gegenüber dem/der Arbeitgeber/in auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten, wenn
- 1. die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet, oder
- 2. die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Gesetzesnummer
10009018
Dokumentnummer
NOR40034246
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