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§ 8c BaeckAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2002

Versetzung

§ 8c

Der/die Nachtarbeitnehmer/in hat auf Verlangen Anspruch gegenüber dem/der Arbeitgeber/in auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten, wenn

  1. 1. die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet, oder
  2. 2. die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10009018

Dokumentnummer

NOR40034246