Untersuchungen
§ 8b
(1) Der/die Nachtarbeitnehmer/in hat Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes gemäß § 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen von zwei Jahren, nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehn Jahren als Nachtarbeitnehmer/in in jährlichen Abständen.
(2) Abweichend von § 8a Abs. 1 und 2 gelten für den Anspruch auf Untersuchungen die folgenden Definitionen:
- 1. als Nacht gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr;
- 2. Nachtarbeitnehmer/innen sind Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig oder in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Gesetzesnummer
10009018
Dokumentnummer
NOR40034245
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