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§ 8a PolKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Teilnahme an internationalen Datenverarbeitungen

§ 8a.

(1) Der Bundesminister für Inneres darf im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation für Zwecke der Sicherheits- und Kriminalpolizei an gemeinsamen Datenverarbeitungen mit ausländischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen teilnehmen. Eine gemeinsame Datenverarbeitung mit Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Z 2 zulässig. Als Auftragsverarbeiter der Datenverarbeitungen dürfen Sicherheitsorganisationen und ausländische Sicherheitsbehörden herangezogen werden.

(2) Der Bundesminister für Inneres darf als Verantwortlicher in einer Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 personenbezogene Daten verarbeiten, die zum Zweck der Sicherheits- oder Kriminalpolizei ermittelt wurden, zulässigerweise in inländischen sicherheitspolizeilichen Datenanwendungen verarbeitet werden dürfen und die erforderlich sind

  1. 1. für die internationale Fahndung sowie die Aufklärung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder einer mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung im Rahmen von Interpol;
  2. 2. zur Identifizierung von Personen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass von ihnen eine mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundene Kriminalität ausgehen könnte, oder zu deren Zuordnung zu einem Objekt oder Ereignis, das mit einer solchen Gefahr in Verbindung steht; die §§ 46, 47 zweiter und dritter Satz, 48, 59 Abs. 4 und 5 DSG sind nicht anzuwenden.

(3) Die Daten (Abs. 2) sind vor der Verarbeitung in einer Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 auf ihre Erheblichkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie während der Verarbeitung zu aktualisieren. Erweisen sich Daten als unrichtig, dann sind diese richtigzustellen oder zu löschen.

(4) Der Rechtsschutzbeauftragte (§ 91a SPG) ist von der beabsichtigten Teilnahme an einer Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 für Zwecke der Sicherheitspolizei (Abs. 2 Z 2) nach Maßgabe des § 91c Abs. 2 SPG zu verständigen. Zur Kontrolle der in einer Datenverarbeitung vom Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 2 Z 2 verarbeiteten Daten kann der Rechtsschutzbeauftragte jederzeit Einblick in den nationalen Datenbestand, einschließlich der Protokolldaten nehmen. Im Übrigen gilt § 91d SPG sinngemäß.

Schlagworte

Sicherheitspolizei

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10006019

Dokumentnummer

NOR40203035

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