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§ 9 PolKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Verarbeitungsbeschränkung

§ 9.

Personenbezogene Daten, die von Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelt worden sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle zu anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verarbeitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10006019

Dokumentnummer

NOR40203036