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§ 2 PolKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2017

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Die internationale polizeiliche Amtshilfe (im weiteren: Amtshilfe) ist die wechselseitige Hilfeleistung bei der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit zu gemeinsamer Aufgabenerfüllung. Sie erfolgt zwischen Sicherheitsbehörden einerseits und Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden andererseits.

(2) Sicherheitsorganisationen sind internationale Organisationen, die der polizeilichen Kooperation dienen. Es sind dies

  1. 1. die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol),
  2. 2. das Generalsekretariat der internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (im weiteren: Interpol),
  3. 3. andere Organisationen, die der Bundesminister für Inneres mit Verordnung gemäß § 13 zu Sicherheitsorganisationen erklärt hat.

(3) Ausländische Sicherheitsbehörden sind Dienststellen anderer Staaten, die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 wahrnehmen; hiezu zählen Behörden, denen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit des Staates Gefahrenerforschung obliegt.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz von Rechten und Pflichten von Menschen die Rede ist, sind darunter auch Rechte und Pflichten juristischer Personen zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10006019

Dokumentnummer

NOR40194683

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