Erklärung zur Sicherheitsorganisation
§ 13.
Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung eine internationale Organisation, die der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit von Behörden im Bereich der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 dient, zur Sicherheitsorganisation zu erklären, wenn
- 1. anzunehmen ist, daß die Zusammenarbeit mit dieser Organisation wesentlich zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 beiträgt, und
- 2. gegen eine solche Zusammenarbeit keine Bedenken aus den Gründen des § 8 Abs. 2 oder 3 bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
10006019
Dokumentnummer
NOR12066131
alte Dokumentnummer
N4199748185L
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