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§ 14 PolKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

3. Hauptstück

Einschreiten der Sicherheitsbehörden im Ausland und ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet Allgemeine Voraussetzungen

§ 14.

Soweit dies völkerrechtlich vorgesehen ist, dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf fremdem Hoheitsgebiet und Organe ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet einschreiten, wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 dient. Der Regelungsbereich des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10006019

Dokumentnummer

NOR12066132

alte Dokumentnummer

N4199748186L

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