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§ 8 ZIV 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.2023

Einheitlicher Verschlüsselungsalgorithmus und unverschlüsselter Empfang

§ 8.

Alle für den Empfang von Digitalfernsehsignalen vorgesehenen Verbrauchergeräte, die zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angeboten werden und in der Lage sind, Digitalfernsehsignale zu entschlüsseln, müssen über die Fähigkeit verfügen,

  1. 1. Signale zu entschlüsseln, die einem einheitlichen europäischen Verschlüsselungsalgorithmus entsprechen, wie er von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation verwaltet wird
  2. 2. sowie Signale anzuzeigen, die unverschlüsselt übertragen wurden, sofern bei Mietgeräten die mietvertraglichen Bestimmungen vom Mieter eingehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2023

Gesetzesnummer

20012161

Dokumentnummer

NOR40250706

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