Einheitlicher Verschlüsselungsalgorithmus und unverschlüsselter Empfang
§ 8.
Alle für den Empfang von Digitalfernsehsignalen vorgesehenen Verbrauchergeräte, die zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angeboten werden und in der Lage sind, Digitalfernsehsignale zu entschlüsseln, müssen über die Fähigkeit verfügen,
- 1. Signale zu entschlüsseln, die einem einheitlichen europäischen Verschlüsselungsalgorithmus entsprechen, wie er von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation verwaltet wird
- 2. sowie Signale anzuzeigen, die unverschlüsselt übertragen wurden, sofern bei Mietgeräten die mietvertraglichen Bestimmungen vom Mieter eingehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2023
Gesetzesnummer
20012161
Dokumentnummer
NOR40250706
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