5. Abschnitt
Schlussbestimmungen Inkrafttreten- und Übergangsbestimmungen
§ 9.
(1) Diese Verordnung tritt mit Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der KommAustria über Bedingungen für Zugangsberechtigungssysteme und Anforderungen für die Interoperabilität von Fernsehgeräten und –diensten (ZIV) vom 16.03.2005 außer Kraft.
(3) Auf vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bei der Regulierungsbehörde anhängige Verfahren findet die ZIV weiter Anwendung.
Schlagworte
Inkrafttretensbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2023
Gesetzesnummer
20012161
Dokumentnummer
NOR40250707
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