§ 8*)
Endabrechnung
Im Kreditvertrag ist der Förderungswerber zu verpflichten, auf Verlangen der Landesregierung binnen angemessener Frist nach Abschluss der Bauführung die Endabrechnung über das geförderte Bauvorhaben vorzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2002, 17/2015
10.12.2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
