§ 8 Wohnbauförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 23.1.2008

§ 8*)
Endabrechnung

Im Darlehensvertrag ist der Förderungswerber zu verpflichten, nach Abschluss der Bauführung, längstens jedoch zwölf Monate nach Einlangen der vollständigen Meldung der Vollendung des Bauvorhabens zur baubehördlichen Schlussüberprüfung, der Landesregierung die Endabrechnung vorzulegen. Dies gilt nicht bei Errichtung von Eigenheimen.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2002

04.10.2016

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