§ 8 Wohnbauförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 22.9.1989

§ 8
Endabrechnung

Im Darlehensvertrag ist der Förderungswerber zu verpflichten, nach Abschluss der Bauführung, längstens jedoch zwölf Monate nach Rechtskraft der baubehördlichen Benützungsbewilligung, der Landesregierung die Endabrechnung vorzulegen. Dies gilt nicht bei Errichtung von Eigenheimen.

04.10.2016

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