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§ 8 VGM-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2017

Dokumentation der bestätigten Bruttomasse

§ 8.

(1) Die ordnungsgemäße Bestimmung der bestätigten Bruttomasse ist vom Befrachter durch seine Unterschrift oder die Unterschrift einer von ihm bevollmächtigten Person in einem geeigneten Dokument zu bestätigen.

(2) Als geeignete Dokumente gelten insbesondere das Beförderungspapier, die Versandanweisung oder ein einheitliches Formular für die Mitteilung an den Reeder oder an den Betreiber der Hafenumschlagsanlage. Aus dem Dokument muss klar hervorgehen, dass es sich um die bestätigte Bruttomasse handelt.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Gesetzesnummer

20009930

Dokumentnummer

NOR40195001

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