Dokumentation der bestätigten Bruttomasse
§ 8.
(1) Die ordnungsgemäße Bestimmung der bestätigten Bruttomasse ist vom Befrachter durch seine Unterschrift oder die Unterschrift einer von ihm bevollmächtigten Person in einem geeigneten Dokument zu bestätigen.
(2) Als geeignete Dokumente gelten insbesondere das Beförderungspapier, die Versandanweisung oder ein einheitliches Formular für die Mitteilung an den Reeder oder an den Betreiber der Hafenumschlagsanlage. Aus dem Dokument muss klar hervorgehen, dass es sich um die bestätigte Bruttomasse handelt.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017
Gesetzesnummer
20009930
Dokumentnummer
NOR40195001
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