Verzeichnis
§ 7.
(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie beauftragt die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH (SCHIG) mit der Einrichtung, Führung und Pflege eines geordneten elektronischen Verzeichnisses derjenigen Befrachter, welche berechtigt sind, die Ermittlung der bestätigten Bruttomasse gemäß Methode 2 vorzunehmen. Firmenbezeichnung, Anschrift der Befrachter und Datum der Eintragung werden auf der Website der SCHIG veröffentlicht.
(2) In das Verzeichnis sind einzutragen:
- 1. Firmenbezeichnung und Anschrift des Befrachters,
- 2. Firmenbuchnummer,
- 3. Kontaktdaten einer verantwortlichen Person im Unternehmen,
- 4. Angabe der Zertifikate (Zertifikatnummer, ausstellende Stelle, Zertifizierungsumfang, allfällige Befristung),
- 5. Datum der Eintragung,
- 6. Gültigkeitsdauer der Eintragung.
(3) Die Eintragung erfolgt über Antrag, sie ist nach Maßgabe der Befristung der Gültigkeit des Zertifikates zu befristen (Abs. 2 Z 6); erfolgt spätestens 4 Wochen vor Fristablauf die Vorlage eines gegebenenfalls gemäß § 6 Abs. 3 erneuerten Zertifikates, ist die Eintragung zu aktualisieren. Änderungen an den Daten, insbesondere Erneuerung oder Entzug des Zertifikates, sind der SCHIG zu melden. Antrag, Eintragung und Aktualisierung sind für den Eintragungswerber kostenfrei.
(4) Die Löschung aus dem Verzeichnis und von der Website erfolgt
- 1. bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eintragung (Abs. 2 Z 6),
- 2. bei Entzug des Zertifikates,
- 3. bei wiederholten Verstößen gegen die zugelassenen Bestimmungsmethoden (§ 3 Abs. 1),
- 4. bei wiederholter Bestätigung falscher oder von den Toleranzen (§ 3 Abs. 3) abweichender bestätigter Bruttomassen.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017
Gesetzesnummer
20009930
Dokumentnummer
NOR40195000
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