Mitteilung der bestätigten Bruttomasse vor dem Verladen
§ 9.
Der Befrachter hat die Angaben über die bestätigte Bruttomasse dem Reeder rechtzeitig vor dem Verladen mitzuteilen; als rechtzeitig gilt der Zeitpunkt, der vom Reeder bekannt gegeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017
Gesetzesnummer
20009930
Dokumentnummer
NOR40195002
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