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§ 9 VGM-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2017

Mitteilung der bestätigten Bruttomasse vor dem Verladen

§ 9.

Der Befrachter hat die Angaben über die bestätigte Bruttomasse dem Reeder rechtzeitig vor dem Verladen mitzuteilen; als rechtzeitig gilt der Zeitpunkt, der vom Reeder bekannt gegeben wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Gesetzesnummer

20009930

Dokumentnummer

NOR40195002

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