§ 8.
Leichenwagen sind Fahrzeuge, die so konstruiert sind, daß sie sich sowohl von der Bauweise (geschlossenes Führerhaus, durchgehende seitliche Verglasung des Laderaumes) als auch von der Ausstattung (spezielle Vorrichtungen für den Sargtransport) her wesentlich von den üblichen Typen von Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen unterscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10005010
Dokumentnummer
NOR12054792
alte Dokumentnummer
N3199638115L
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