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§ 8 Verordnung - BMF-BGBl 1996/273

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1996

§ 8.

Leichenwagen sind Fahrzeuge, die so konstruiert sind, daß sie sich sowohl von der Bauweise (geschlossenes Führerhaus, durchgehende seitliche Verglasung des Laderaumes) als auch von der Ausstattung (spezielle Vorrichtungen für den Sargtransport) her wesentlich von den üblichen Typen von Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen unterscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10005010

Dokumentnummer

NOR12054792

alte Dokumentnummer

N3199638115L

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