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§ 9 Verordnung - BMF-BGBl 1996/273

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1996

§ 9.

(1) Unter werkseitige Konstruktion ist die serienmäßige Herstellung durch den Erzeuger im Erzeugerwerk zu verstehen.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Herstellung der Trennwand nach § 5 Z 7 auch nach der Auslieferung aus dem Erzeugerwerk erfolgen. Die Herstellung muß jedoch vom Erzeuger oder in dessen Auftrag oder von dem gemäß § 29 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 Bevollmächtigten oder in dessen Auftrag durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10005010

Dokumentnummer

NOR12054793

alte Dokumentnummer

N3199638116L

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