§ 9.
(1) Unter werkseitige Konstruktion ist die serienmäßige Herstellung durch den Erzeuger im Erzeugerwerk zu verstehen.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Herstellung der Trennwand nach § 5 Z 7 auch nach der Auslieferung aus dem Erzeugerwerk erfolgen. Die Herstellung muß jedoch vom Erzeuger oder in dessen Auftrag oder von dem gemäß § 29 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 Bevollmächtigten oder in dessen Auftrag durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10005010
Dokumentnummer
NOR12054793
alte Dokumentnummer
N3199638116L
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