Wiederholung der Prüfung
§ 8.
(1) Wenn der Prüfling nur im schriftlichen Prüfungsabschnitte oder im mündlichen Prüfungsabschnitte in höchstens einem Gegenstand nicht entsprochen hat und die Prüfung im nächsten, spätestens im übernächsten Prüfungstermin wiederholt, so beschränkt sich die Wiederholung auf den schriftlichen Prüfungsabschnitt oder im mündlichen Prüfungsabschnitt auf den Gegenstand, in welchem nicht entsprochen wurde. Hat er aber bei der schriftlichen und in einem oder mehreren Gegenständen bei der mündlichen Prüfung oder in mehr als zwei Gegenständen bei der mündlichen Prüfung nicht entsprochen, so hat er die ganze Prüfung zu wiederholen.
(2) Eine zweite Wiederholung ist nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen – jedoch nicht vor Ablauf eines Zeitraumes von einem Jahr seit der letzten Prüfung – zu gestatten.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018
Gesetzesnummer
10008122
Dokumentnummer
NOR12092818
alte Dokumentnummer
N61949100660
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