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§ 7 Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.9.1949

Beurteilung der Prüfungsergebnisse

§ 7.

(1) Die Ergebnisse der Einzelprüfungen und das Gesamtergebnis sind „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ und „nicht bestanden“ zu beurteilen. Das Gesamtergebnis ist dann als „mit Auszeichnung bestanden“ zu beurteilen, wenn mehr als die Hälfte der Prüfungsgegenstände dieses Kalkül aufweisen; die Beurteilung lautet auf „nicht bestanden“, wenn der Prüfling dieses Kalkül entweder bei der schriftlichen Prüfungsarbeit oder auch nur in einem der Prüfungsgegenstände des mündlichen Prüfungsabschnittes erhalten hat.

(2) Erkrankt ein Prüfling während der Prüfung oder wird ihm die weitere Teilnahme durch zwingende Gründe unmöglich gemacht, so entscheidet der Vorsitzende, inwieweit die Prüfung als abgelegt anzusehen oder inwieweit sie nachzuholen ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018

Gesetzesnummer

10008122

Dokumentnummer

NOR12092839

alte Dokumentnummer

N61949123080

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