Mündlicher Prüfungsabschnitt
§ 6.
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt nachstehende Prüfungsgegenstände: Veterinärwesen und Tierschutz, allgemeine und spezielle Seuchenlehre sowie Toxikologie, Pharmakognosie und Apothekenwesen (§ 4 Abs.1 Punkt 1, 2 und 5), sowohl theoretisch als auch praktisch. In klinischer Seuchenlehre hat auch eine besondere Prüfung über Seuchen bei Klauentieren stattzufinden. Außerdem ist der Prüfling noch aus einem der Gegenstände: Fleischhygiene, Lebensmittel tierischer Herkunft und Schlachthofkunde oder Milchhygiene, Lebensmittel nichttierischer Herkunft, Fütterungslehre und Futtermittelkunde oder Tierzucht und Tierhaltung oder gerichtliche Veterinärmedizin (§ 4 Abs.1 Punkt 3, 4, 6 und 7), sowohl theoretisch als auch praktisch zu prüfen. Die Bestimmung dieses Prüfungsgegenstandes obliegt dem Vorsitzenden. Dieser bestimmt auch die Dauer dieser Teilprüfungen.
(2) Insbesondere hat jeder Prüfling die Obduktion einer Tierleiche und die klinische Untersuchung eines Tieres durchzuführen sowie ein dazugehöriges Gutachten zu verfassen.
(3) Für die Ausarbeitung der im mündlichen Prüfungsabschnitte vorgesehenen schriftlichen Arbeiten ist vom Vorsitzenden über Vorschlag des Prüfers ein entsprechender Zeitraum festzusetzen.
Schlagworte
Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018
Gesetzesnummer
10008122
Dokumentnummer
NOR12092817
alte Dokumentnummer
N61949100650
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