Prüfungszeugnis
§ 9.
(1) Prüflinge, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten ein vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschriebenes, mit dem Siegel der Prüfungskommission versehenes vorschriftsmäßig gestempeltes Zeugnis, welches den Tag der Prüfung und das Prüfungsergebnis zu enthalten hat.
(2) Prüflinge, welche die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten eine Verständigung über das Ergebnis der Prüfung.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018
Gesetzesnummer
10008122
Dokumentnummer
NOR12092819
alte Dokumentnummer
N61949100670
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