§ 8 TGSV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

§ 8

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Grundsicherung im Sinn des § 3 Abs. 2 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes sind, ungeachtet anderer landesrechtlicher Vorschriften, außer Ansatz zu lassen:

  1. a) Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz,
  2. b) ein angemessener Betrag des Arbeitseinkommens von Personen, die trotz vorgerückten Alters oder die trotz starker Beschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgehen,
  3. c) vom Arbeitseinkommen Alleinerziehender, die wenigstens ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter zumindest halbtägig betreuen, ein Betrag von 220,– Euro,
  4. d) die zur Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben,
  5. e) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung und nicht regelmäßig in Ergänzung zur Grundsicherung erbracht werden,
  6. f) von einem Haftentlassenengeld im Sinn des § 54 Abs. 5 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2004, ein Betrag von 220,– Euro.

(2) Bei der Gewährung der Hilfe in besonderen Lebenslagen sind außerdem außer Ansatz zu lassen:

  1. a) ein Freibetrag in Höhe des Richtsatzes für Alleinstehende nach § 5 Abs. 1 lit. a,
  2. b) ein Betrag in Höhe der tatsächlichen Kosten für andere als im § 1 lit. a und c genannte notwendige Aufwendungen bzw. für die Beheizung der Unterkunft, soweit für diese Aufwendungen nicht Grundsicherung geleistet wird,
  3. c) bei Hilfesuchenden, die stationär in einer Anstalt oder in einem Heim untergebracht sind und die eine Rente oder Pension beziehen, 20 v. H. der Rente, der Pension, des Ruhe- oder Versorgungsgenusses zuzüglich allfälliger Sonderzahlungen, jeweils vermindert um die davon zu leistenden gesetzlichen Abgaben und sonstigen gesetzlichen Abzüge, sowie bei Pflegegeldbezug nach bundes- oder landesrechtlichen Pflegegeldvorschriften 10 v. H. des Pflegegeldes der Stufe 3.

(3) Vom Vermögen sind außer Ansatz zu lassen: a) ein den Lebensverhältnissen des Hilfesuchenden angemessener Hausrat,

  1. b) Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortführung eines Berufes, einer Berufsausbildung oder einer Erwerbstätigkeit notwendig sind,
  2. c) ein kleines Eigenheim (Eigentumswohnung), das dem Hilfesuchenden und dessen Familie als Unterkunft dient, wenn die Verwertung für ihn oder seine Familie eine Härte darstellen würde,
  3. d) Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist,
  4. e) kleine Barbeträge oder sonstige kleinere Sachwerte,
  5. f) im Fall der stationären Unterbringung in einer Anstalt oder in einem Heim ein Freibetrag in Höhe von 7.000,– Euro.

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